Rechtssatz RS0029695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029695
Geschäftszahl
9ObA208/91 (9ObA209/91, 9ObA210/91)
Entscheidungsdatum
04.12.1991
Rechtssatz
Zumindest fahrlässige Verletzung der Treuepflicht durch leitende Angestellte die der Hausbank die - objektiv unrichtige - Mitteilung machen, der Arbeitgeber werde seine Betriebsstätte am Ort der Bank schließen unter gleichzeitiger Erkundung der Kreditmöglichkeiten für die Gründung eines eigenen Unternehmens in dieser Branche. (§ 48 ASGG).Zumindest fahrlässige Verletzung der Treuepflicht durch leitende Angestellte die der Hausbank die - objektiv unrichtige - Mitteilung machen, der Arbeitgeber werde seine Betriebsstätte am Ort der Bank schließen unter gleichzeitiger Erkundung der Kreditmöglichkeiten für die Gründung eines eigenen Unternehmens in dieser Branche. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Konkurrenz,
Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029695
Dokumentnummer
JJR_19911204_OGH0002_009OBA00208_9100000_004