Rechtssatz RS0029702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029702
Geschäftszahl
9ObA208/91 (9ObA209/91, 9ObA210/91)
Entscheidungsdatum
04.12.1991
Rechtssatz
Insbesondere Äußerungen, die den Fortbestand eines Unternehmens oder Betriebes in Zweifel ziehen, sind dem Unternehmen abträglich, vor allem, wenn sie von leitenden Angestellten abgegeben werden. Diese können daher durch derartige Äußerungen ihre Treuepflicht verletzen (§ 48 ASGG).Insbesondere Äußerungen, die den Fortbestand eines Unternehmens oder Betriebes in Zweifel ziehen, sind dem Unternehmen abträglich, vor allem, wenn sie von leitenden Angestellten abgegeben werden. Diese können daher durch derartige Äußerungen ihre Treuepflicht verletzen (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, Herabsetzung, Entlassungsgrund,
wichtiger Grund, Führungskraft, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029702
Dokumentnummer
JJR_19911204_OGH0002_009OBA00208_9100000_005