Rechtssatz RS0029718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029718
Geschäftszahl
9ObA208/91 (9ObA209/91, 9ObA210/91)
Entscheidungsdatum
04.12.1991
Norm
AngG §27 Z1 E1a. AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz
Fällt dem Angestellten nur fahrlässige Gefährdung betrieblicher Interessen zur Last, dann ist das Verhalten nicht dem ersten, sondern dem dritten Tatbestand des § 27 Z 1 AngG zuzuordnen.Fällt dem Angestellten nur fahrlässige Gefährdung betrieblicher Interessen zur Last, dann ist das Verhalten nicht dem ersten, sondern dem dritten Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG zuzuordnen.
Schlagworte
SW: Untreu, Vertrauensunwürdigkeit, Ende, Beendigung, vorzeitige
Auflösung, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Fahrlässigkeit, Versehen, Verschulden,
Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029718
Dokumentnummer
JJR_19911204_OGH0002_009OBA00208_9100000_006