Norm
ABGB §1162 IAb
AngG §27 Z4 E4e · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
GewO §82 litf
Rechtssatz
Wenn die Arbeiter noch vor der geplanten endgültigen Einführung einer Stempeluhr zur Messung der einzelnen Arbeitsvorgänge im Betrieb erklären, die Einführung nicht anzuerkennen, liegt der Entlassungsgrund der beharrlichen Vernachlässigung der Pflichten vor (§ 82 lit f GewO).Wenn die Arbeiter noch vor der geplanten endgültigen Einführung einer Stempeluhr zur Messung der einzelnen Arbeitsvorgänge im Betrieb erklären, die Einführung nicht anzuerkennen, liegt der Entlassungsgrund der beharrlichen Vernachlässigung der Pflichten vor (Paragraph 82, Litera f, GewO).
Schlagworte
SW: Angestellte, Hilfsarbeiter, wichtiger Grund, Ende, Beendigung,
vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Stechuhr,
Dienstzeit, Arbeitszeit, Überprüfung, Kontrolle, Ablehnung,
Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Nichtfügen, Nichtbefolgen,
Anordnung, Anweisung, Weisung, Pflichtenvernachlässigung, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0029731
Dokumentnummer
JJR_19590224_OGH0002_0040OB00015_5900000_001