Rechtssatz RS0029748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029748
Entscheidungsdatum
24.02.1976
Rechtssatz
Von einem Wettbewerb kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn der Dienstnehmer seine Erwerbstätigkeit in demselben Handelszweig, in derselben Branche entfaltet, in welcher sein vormaliger Dienstgeber seine Geschäfte betreibt. Jedoch muß eine Betätigung im gleichen Geschäftszweig nicht notwendigerweise zu Wettbewerbshandlungen des ehemaligen Dienstnehmers führen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurrenzklausel, Beschränkung, Erwerbstätigkeit,
Treuepflicht, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029748
Dokumentnummer
JJR_19760224_OGH0002_0050OB00519_7600000_001