Rechtssatz RS0029755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029755
Entscheidungsdatum
25.11.1992
Norm
AngG §27 Z1 E1c
AngG §27 E3
Rechtssatz
Will sich der Arbeitnehmer beruflich verändern und führt er deshalb Vorbereitungsgespräche, sind diese im Hinblick auf die grundsätzlichen Zielsetzungen des Bestandschutzes und der Freiheit der Arbeitsplatzwahl sowie der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit im Sinne des Art 6 StGG als unbedenklich anzusehen sind.Will sich der Arbeitnehmer beruflich verändern und führt er deshalb Vorbereitungsgespräche, sind diese im Hinblick auf die grundsätzlichen Zielsetzungen des Bestandschutzes und der Freiheit der Arbeitsplatzwahl sowie der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit im Sinne des Artikel 6, StGG als unbedenklich anzusehen sind.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 101/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 9 ObA 101/92
Veröff: DRdA 1993,383 (Grömmer)
- 9 ObA 285/92
Entscheidungstext OGH 25.11.1992 9 ObA 285/92
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
Schlagworte
SW: Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Gespräche, Verhandlungen, Wechsel, Treuepflicht,
Untreue, Vertrauensunwürdigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029755
Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_009OBA00101_9200000_001