Rechtssatz RS0029756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029756
Entscheidungsdatum
21.06.1960
Norm
AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz
Der Versuch eines Autoverkäufers, seinen Dienstgeber gegen dessen ausdrücklichen Willen von der Errichtung einer Autowerkstätte auszuschließen, die Generalvertretung der betreffenden Automarke gegen den Dienstgeber als Druckmittel zu benützen, damit der Dienstgeber mit ihm eine solche Werkstätte errichte und betreibe, sowie die Herabsetzung des Dienstgebers der Generalvertretung gegenüber, sind Akte, die den Entlassungsgrund des § 27 Z 1 AngG begründen.Der Versuch eines Autoverkäufers, seinen Dienstgeber gegen dessen ausdrücklichen Willen von der Errichtung einer Autowerkstätte auszuschließen, die Generalvertretung der betreffenden Automarke gegen den Dienstgeber als Druckmittel zu benützen, damit der Dienstgeber mit ihm eine solche Werkstätte errichte und betreibe, sowie die Herabsetzung des Dienstgebers der Generalvertretung gegenüber, sind Akte, die den Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG begründen.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Untreue,
Vertrauensunwürdigkeit, Treuepflicht, Verletzung, Erpressung,
Ausschließung, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0029756
Dokumentnummer
JJR_19600621_OGH0002_0040OB00077_6000000_001