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Rechtssatz RS0029757

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029757

Geschäftszahl

9ObA101/92

Entscheidungsdatum

27.05.1992

Norm

AngG §36 I

Rechtssatz

Der Schutz des Arbeitgebers vor Konkurrenzierung durch eine Konkurrenzklausel im Sinne des Paragraph 36, AngG soll nicht weiter ausgedehnt werden als im Gesetz vorgesehen ist und daher auch keine Vorauswirkung äußern, weil damit die im Gesetz vorgesehene Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitnehmers verändert würde. Einerseits endet nämlich die Treuepflicht des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber regelmäßig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; andererseits bezieht sich der zeitliche Geltungsbereich von Konkurrenzklauseln, die inhaltlich lediglich Schadenersatzansprüche sowie allenfalls Unterlassungsansprüche begründen, aber expressis verbis gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AngG nur auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 101/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 9 ObA 101/92
    Veröff: DRdA 1993,383 (Grömmer)

Schlagworte

SW: Ende, Dienstverhältnis, Angestellte, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Zeitraum, Vereinbarung, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029757

Dokumentnummer

JJR_19920527_OGH0002_009OBA00101_9200000_002