Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0029762×

Rechtssatz RS0029762

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029762

Geschäftszahl

9ObA15/93

Entscheidungsdatum

17.03.1993

Norm

AngG §27 Z1 Fall3 E1c

Rechtssatz

Nicht jede Unwahrheit zieht eine Vertrauensunwürdigkeit nach sich. Bejaht der Arbeitnehmer fälschlicherweise eine telefonische Anfrage des Arbeitgebers, ob er einen Verkehrsunfall erlitten habe, relativiert aber seine Erklärung dadurch, daß er wiederholt sagt, er könne am Telefon "nicht frei antworten bzw frei sprechen" und betrifft die Anhaltung im Ausland seine mit dienstlichen Belangen nicht in Beziehung stehende Nebenbeschäftigung, die er auf diese Weise hätte preisgeben müssen, so ist eine Entlassung nicht gerechtfertigt (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 15/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 15/93

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Lüge, Verheimlichen, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029762

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00015_9300000_002