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Rechtssatz RS0029764

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029764

Geschäftszahl

9ObA187/89; 9ObA333/99g

Entscheidungsdatum

02.03.2000

Norm

AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Der erste Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG steht zum dritten Tatbestand im Verhältnis der Spezialität. Er ist ein Sondertatbestand des dritten Tatbestandes. Eine Handlung, die sich als Untreue im Dienst erweist, ist auch eine Handlung, die Vertrauensunwürdigkeit nach sich zieht. Untreue ist daher der engere Begriff gegenüber jenem, der eine Vertrauensverwirkung nach sich ziehenden Handlung; dieser bietet einen weiter gefaßten Rahmen für andere Entlassungsgründe. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 187/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 187/89
  • 9 ObA 333/99g
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 ObA 333/99g
    nur: Der erste Tatbestand des § 27 Z 1 AngG steht zum dritten Tatbestand im Verhältnis der Spezialität. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Konkurrenz, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029764

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00187_8900000_002