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Rechtssatz RS0029765

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029765

Geschäftszahl

9ObA68/87

Entscheidungsdatum

02.09.1987

Norm

ABGB §1162 IAc
KollV für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe Grazer Stadtwerke AG §164 litb
KollV für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe Grazer Stadtwerke AG §164 litg

Rechtssatz

Ersucht der Dienstnehmer bei erstmaliger Trunkenheit im Dienst selbst um seine Ablöse und bemüht sich damit, die Gefahr von Folgen seines Dienstvergehens hintanzuhalten, spricht dies dafür, daß eine Wiederholung des Dienstvergehens zumindest in der Kündigungszeit nicht zu erwarten ist; die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers zumindest bis zum Ende der Kündigungsfrist ist daher zuzumuten und der Tatbestand als nicht so schwer im Sinne des Paragraph 164, Litera g, des KollV anzusehen, daß eine Entlassung gerechtfertigt wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 68/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 68/87

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029765

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00068_8700000_001