Rechtssatz RS0029765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029765
Entscheidungsdatum
02.09.1987
Norm
ABGB §1162 IAc
KollV für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe Grazer Stadtwerke AG §164 litb
KollV für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe Grazer Stadtwerke AG §164 litg
Rechtssatz
Ersucht der Dienstnehmer bei erstmaliger Trunkenheit im Dienst selbst um seine Ablöse und bemüht sich damit, die Gefahr von Folgen seines Dienstvergehens hintanzuhalten, spricht dies dafür, daß eine Wiederholung des Dienstvergehens zumindest in der Kündigungszeit nicht zu erwarten ist; die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers zumindest bis zum Ende der Kündigungsfrist ist daher zuzumuten und der Tatbestand als nicht so schwer im Sinne des § 164 lit g des KollV anzusehen, daß eine Entlassung gerechtfertigt wäre.Ersucht der Dienstnehmer bei erstmaliger Trunkenheit im Dienst selbst um seine Ablöse und bemüht sich damit, die Gefahr von Folgen seines Dienstvergehens hintanzuhalten, spricht dies dafür, daß eine Wiederholung des Dienstvergehens zumindest in der Kündigungszeit nicht zu erwarten ist; die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers zumindest bis zum Ende der Kündigungsfrist ist daher zuzumuten und der Tatbestand als nicht so schwer im Sinne des Paragraph 164, Litera g, des KollV anzusehen, daß eine Entlassung gerechtfertigt wäre.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029765
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00068_8700000_001