Rechtssatz RS0029771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029771
Entscheidungsdatum
27.05.1992
Rechtssatz
Die Absicht, eine das Fortkommen unbillig erschwerende Konkurrenzklausel nicht einzuhalten, kann unter Umständen bloß bedeuten, einer unwirksamen Vereinbarung nicht entsprechen zu wollen. Dem Arbeitgeber muß nämlich klar sein, daß ihm die Konkurrenzklausel nur einen insoweit bedingten Schutz gegen eine Konkurrenzierung durch den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt.
Schlagworte
SW: Angestellte, Ende, Dienstverhältnis, Erschwerung, Beschränkung,
Erwerbstätigkeit, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Konkurrenzverbot,
Wettbewerbsverbot, Vereinbarung, Verstoß, Verletzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029771
Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_009OBA00101_9200000_003