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Rechtssatz RS0029796

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029796

Geschäftszahl

4Ob47/64

Entscheidungsdatum

05.05.1964

Norm

AngG §27 Z6 E6c

Rechtssatz

Ist der Dienstnehmer der Bruder des Dienstgebers, besteht zwischen den beiden seit langem eine Spannung, und ist der Dienstnehmer krankheitshalber bedingt leicht erregbar, so stellt der Ausdruck "Verbrecher" keinen Entlassungstatbestand dar, wenn ihm eine erregte Debatte vorangegangen ist und sich der Vorfall im Lebenskreis einer Metallgießerei abgespielt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/64
    Entscheidungstext OGH 05.05.1964 4 Ob 47/64
    Veröff: Arb 7940

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, erhebliche Ehrverletzung, Beleidigung, Ehrenbeleidigung, Brüder, Beschimpfung, Streit, Geschwister, Umgangston, Erkrankung, Gemütsbewegung, Verwandte, Angehörige, Erregung, Gießerei, Unmutsäußerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029796

Dokumentnummer

JJR_19640505_OGH0002_0040OB00047_6400000_003