Rechtssatz RS0029814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029814
Entscheidungsdatum
15.12.1981
Rechtssatz
Wird eine Konkurrenzklausel aus Anlaß der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer umfassenden Regelung der noch offenen gegenseitigen Ansprüche und damit in einem Zeitpunkt vereinbart, in welchem das Arbeitsverhältnis zwar nicht rechtlich, aber doch wirtschaftlich bereits beendet war, kann von einer besonderen Drucksituation auf der Seite des Angestellten nicht mehr gesprochen werden (vgl Arb 9209).Wird eine Konkurrenzklausel aus Anlaß der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer umfassenden Regelung der noch offenen gegenseitigen Ansprüche und damit in einem Zeitpunkt vereinbart, in welchem das Arbeitsverhältnis zwar nicht rechtlich, aber doch wirtschaftlich bereits beendet war, kann von einer besonderen Drucksituation auf der Seite des Angestellten nicht mehr gesprochen werden vergleiche Arb 9209).
Schlagworte
SW: Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Vereinbarung, Beschränkung,
Erwerbstätigkeit, Dienstverhältnis, Zwangslage, Willensmangel,
Gültigkeit, Ende, Beendigung, Auflösung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029814
Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0040OB00372_8100000_001