Rechtssatz RS0029817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029817
Entscheidungsdatum
10.06.1975
Rechtssatz
"In seiner Tätigkeit" erfordert, daß zwischen der Tätigkeit des Angestellten, die er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber zu erbringen hat, und der Annahme des Vorteils ein unmittelbarer und nicht bloß ein mittelbarer Zusammenhang bestehen muß.
Schlagworte
SW: Zuwendung unberechtigter Vorteile, Dienstverhältnis, Ende,
Beendigung, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Entlassungsgrund,
Annahme, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0029817
Dokumentnummer
JJR_19750610_OGH0002_0040OB00029_7500000_008