Rechtssatz RS0029852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029852
Entscheidungsdatum
18.11.1986
Norm
ABGB §1336 B
AngG §36 III
Rechtssatz
Keine Vertragsstrafe liegt vor, wenn eine Zuwendung des Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit einer (auflösenden) Bedingung im Sinne der §§ 696, 897 ABGB - nämlich der Ausübung einer Konkurrenztätigkeit durch den (ehemaligen) Arbeitnehmer - verbunden ist, bei deren Eintritt der Arbeitgeber zur Rückforderung des ausgezahlten Betrages berechtigt sein sollte.Keine Vertragsstrafe liegt vor, wenn eine Zuwendung des Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit einer (auflösenden) Bedingung im Sinne der Paragraphen 696, 897, ABGB - nämlich der Ausübung einer Konkurrenztätigkeit durch den (ehemaligen) Arbeitnehmer - verbunden ist, bei deren Eintritt der Arbeitgeber zur Rückforderung des ausgezahlten Betrages berechtigt sein sollte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 139/85
Entscheidungstext OGH 18.11.1986 4 Ob 139/85
Veröff: SZ 59/201 = WBl 1987,102 = ZAS 1988,20 (Klein) dort falsch mit 4 Ob 119/85 zitiert
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot,
Wettbewerbsverbot, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Vereinbarung,
Treuepflicht, Verfall, Rückzahlung, Konventionalstrafe,
Resolutivbedingung, Ende
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029852
Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0040OB00139_8500000_001