Norm
AngG §36 IV
AngG §37 Abs3
UWG §1 D3e
Rechtssatz
Der Umstand, daß der vertragsbrüchige Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen (Vereinbarung einer Konventionalstrafe) nicht zur Erfüllung der von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtung verhalten werden kann, hindert den früheren Arbeitgeber keineswegs, seinen Konkurrenten, welcher an diesem Vertragsbruch in sittenwidriger Weise mitgewirkt hat, wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch zu nehmen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurrenzklausel, Vertragsstrafe, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Sittenwidrigkeit, gute Sitten,
Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Mitwirkung, Beteiligung, Ausbeuten,
Abwerben, Beschäftigte, Wettbewerbsverbot, Konkurrenzverbot
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029854
Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0040OB00372_8100000_002