Rechtssatz RS0029857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029857
Geschäftszahl
4Ob99/70; 4Ob36/82
Entscheidungsdatum
04.05.1982
Rechtssatz
Dieser Entlassungsgrund ist ua dann gegeben, wenn der Angestellte sich gegenüber einem Mitbediensteten solche Ehrverletzungen zuschulden kommen läßt, das ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehung beantworten kann. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen, unter denen sie erfolgen, zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 99/70
Entscheidungstext OGH 01.12.1970 4 Ob 99/70
- 4 Ob 36/82
Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 36/82
Beisatz: Hier: Vorzeitiger Austritt. (T1) Veröff: Arb 10106
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende,
Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Abbrechen,
Erheblichkeit, Kollege, Mitangestellte, Arbeitskollege
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0029857
Dokumentnummer
JJR_19701201_OGH0002_0040OB00099_7000000_001