Rechtssatz RS0029865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029865
Geschäftszahl
4Ob63/54; 9ObA181/90
Entscheidungsdatum
12.09.1990
Rechtssatz
Die in der Erregung geäußerte Ansicht, der Dienstgeber habe einen Zeugen, der in einem zwischen beiden Teilen geführten Prozeß von ihm angeboten wurde, bestochen, ist keine bloße Unmutsäußerung und stellt somit einen Entlassungsgrund dar.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Angestellte, wichtiger Grund, Ehrverletzung, Ende,
Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Gemütsbewegung, Verfahren, Gerichtsverfahren,
Bestechung, Vorwurf
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029865
Dokumentnummer
JJR_19540713_OGH0002_0040OB00063_5400000_001