Rechtssatz RS0029866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029866
Entscheidungsdatum
17.03.1981
Rechtssatz
Die Nichtbefolgung einer an sich gerechtfertigten Weisung ist kann kein Entlassungsgrund, wenn sich die Weisung auf die bestimmte Art der Durchführung einer Arbeit bezieht (zB Erledigung in einem bestimmten Zimmer), dieser Zweck auch auf eine andere, mit der Anordnung an sich in Widerspruch stehende Art erreicht werden kann, der mit der Anordnung verfolgte Zweck für die Verrichtung der Arbeit nicht von wesentlicher Bedeutung ist und dadurch keine wesentliche Erschwernis für die Arbeitskollegen eingetreten ist.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Nichtfügen, Ungehorsam, Raum, Arbeitsort, Ort, Wesentlichkeit,
Anweisung, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029866
Dokumentnummer
JJR_19810317_OGH0002_0040OB00017_8100000_001