Rechtssatz RS0029879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029879
Geschäftszahl
4Ob70/72 (4Ob71/72)
Entscheidungsdatum
14.11.1972
Norm
AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz
Wenn der Angestellte gegenüber dem Kunden des Arbeitgebers Nachteiliges über eine zu verkaufende Ware äußert, so kann dies ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt der Äußerung den Tatbestand der Untreue darstellen, der bei Erheblichkeit zur fristlosen Entlassung nach § 27 Z 1 AngG berechtigt.Wenn der Angestellte gegenüber dem Kunden des Arbeitgebers Nachteiliges über eine zu verkaufende Ware äußert, so kann dies ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt der Äußerung den Tatbestand der Untreue darstellen, der bei Erheblichkeit zur fristlosen Entlassung nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG berechtigt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 70/72
Entscheidungstext OGH 14.11.1972 4 Ob 70/72
Veröff: SozM IA/d,1055 = IndS 1975 H1,11
Schlagworte
SW: Äußerung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Treuepflicht, Vertrauensunwürdigkeit, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029879
Dokumentnummer
JJR_19721114_OGH0002_0040OB00070_7200000_002