Rechtssatz RS0029883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029883
Geschäftszahl
6Ob402/59; 5Ob57/67
Entscheidungsdatum
24.05.1967
Rechtssatz
Der Zirkusunternehmer haftet für das Verschulden der von ihm engagierten Artisten, von deren Mitarbeitern und des Zirkuspersonals gegenüber Zirkusbesuchern gemäß § 1313 a ABGB. Es ist seine Sache nachzuweisen, daß kein Verschulden vorliegt. Keine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Haftpflicht ohne Verschulden mangels einer besonderen Gefährlichkeit des Betriebes.Der Zirkusunternehmer haftet für das Verschulden der von ihm engagierten Artisten, von deren Mitarbeitern und des Zirkuspersonals gegenüber Zirkusbesuchern gemäß Paragraph 1313, a ABGB. Es ist seine Sache nachzuweisen, daß kein Verschulden vorliegt. Keine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Haftpflicht ohne Verschulden mangels einer besonderen Gefährlichkeit des Betriebes.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 402/59
Entscheidungstext OGH 13.01.1960 6 Ob 402/59
Veröff: EvBl 1960/83 S 152 = JBl 1960,300 = SZ 33/5
- 5 Ob 57/67
Entscheidungstext OGH 24.05.1967 5 Ob 57/67
Beisatz: Unfall bei Pferderennen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0029883
Dokumentnummer
JJR_19600113_OGH0002_0060OB00402_5900000_001