Norm
AngG §27 Z4 E4e
AngG §27 Z4 E4f
Rechtssatz
Die Entlassung eines Bankangestellten ist gerechtfertigt, wenn sich dieser grundsätzlich und beharrlich weigert, im Rahmen der Neuorganisation der Devisengeschäfte des Bankinstituts Devisenüberweisungsaufträge zu bearbeiten, obwohl dies bereits in früheren Jahren zu seinem Aufgabenbereich gehört hat und er dazu zeitlich und fachlich ohne weiters in der Lage gewesen wäre.
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Angestellte, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Beharrlichkeit, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Weigerung,
Anordnung, Anweisung, Weisung, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung,
Auftrag, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029907
Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00061_8000000_001