Norm
ABGB §1153 B
AngG §27 Z4 E4e · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
AngG §27 Z4 E4f · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Dem Angestellte kann eine Hilfsarbeitertätigkeit auch nicht vorübergehend und aushilfsweise zugemutet werden. Es sei denn, daß es sich um einen wirklichen Katastrophenfall handelt, der normale Maßstäbe aufhebt.
Schlagworte
SW: Angestellte, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, beharrliche
Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Unterlassung, Unterlassen,
Dienstleistung, Arbeitsleistung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Anweisung,
Weisung, Anordnung, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0029908
Dokumentnummer
JJR_19571022_OGH0002_0040OB00143_5700000_001