Norm
ABGB §1162 IAc
AngG §27 Z4 E4f
Rechtssatz
Erteilt der Dienstgeber dem Dienstnehmer Aufträge, die von diesem gleichzeitig nicht bewältigt werden können, weil die Bewältigung über sein Können hinausginge, so kann dem Dienstnehmer nach dem Grundsatz nemo ultra posse obligatur kein Vorwurf gemacht werden, wenn er zunächst der vom Standpunkt der Interessen des Betriebes wichtigeren, daher auch dringlicheren Arbeit den Vorzug gibt, es wäre denn, daß der Dienstgeber einen strikten gegenteiligen Auftrag erteilt.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Anweisung, Weisung,
Anordnung, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Überforderung,
Überlastung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung,
Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Vorwerfbarkeit, Dringlichkeit, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029917
Dokumentnummer
JJR_19551206_OGH0002_0040OB00168_5500000_002