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Rechtssatz RS0029921

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029921

Entscheidungsdatum

17.11.1999

Norm

AngG §27 Z4 E4f
GewO 1859 §22 litf

Rechtssatz

Befindet sich der Arbeitnehmer wegen des drohenden Verlustes seines Arbeitsplatzes in einem begreiflichen Erregungszustand und läßt er sich in diesem zu einer Widersetzlichkeit gegen den Arbeitgeber hinreißen, kann dies entschuldbar sein. (Hier: beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, das Büro vor Abgabe einer Erklärung über das Weiterbestehen seines Dienstverhältnisses zu verlassen.)

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 144/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 144/86
  • 9 ObA 164/99d
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 9 ObA 164/99d
    nur: Befindet sich der Arbeitnehmer wegen des drohenden Verlustes seines Arbeitsplatzes in einem begreiflichen Erregungszustand und läßt er sich in diesem zu einer Widersetzlichkeit gegen den Arbeitgeber hinreißen, kann dies entschuldbar sein. (T1)
  • 9 ObA 270/99t
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 270/99t
    nur T1

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Angestellte, Entschuldigungsgrund, Entschuldbarkeit, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Beharrlichkeit, Anordnung, Verweigerung, Anweisung, Weisung, Affekt, Gemütsbewegung, Arbeitsverhältnis, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Pflichtenvernachlässigung, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029921

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0140OB00144_8600000_002