Rechtssatz RS0029925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029925
Geschäftszahl
4Ob102/73; 7Ob811/82; 9ObA101/92; 9ObA182/99a; 9ObA103/04v
Entscheidungsdatum
29.09.2004
Rechtssatz
Die Möglichkeit, die Freiheit des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zu beschränken, ergibt sich aus der Vertragsfreiheit. Die Schranken, die der Gesetzgeber der Vertragsfreiheit bei der Konkurrenzklausel gesetzt hat (§ 36 AngG), nötigen dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob einer solchen Vereinbarung Wirksamkeit zukommt.Die Möglichkeit, die Freiheit des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zu beschränken, ergibt sich aus der Vertragsfreiheit. Die Schranken, die der Gesetzgeber der Vertragsfreiheit bei der Konkurrenzklausel gesetzt hat (Paragraph 36, AngG), nötigen dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob einer solchen Vereinbarung Wirksamkeit zukommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 102/73
Entscheidungstext OGH 18.12.1973 4 Ob 102/73
Veröff: Arb 9189 = ZAS 1974,223 (Heinrich) = SozM IA/d,1119
- 7 Ob 811/82
Entscheidungstext OGH 13.01.1983 7 Ob 811/82
nur: Die Möglichkeit, die Freiheit des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses zu beschränken, ergibt sich aus der Vertragsfreiheit. (T1)
- 9 ObA 101/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 9 ObA 101/92
Vgl auch
- 9 ObA 182/99a
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 182/99a
Auch; nur: Die Schranken, die der Gesetzgeber der Vertragsfreiheit bei der Konkurrenzklausel gesetzt hat (§ 36 AngG), nötigen dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob einer solchen Vereinbarung Wirksamkeit zukommt. (T2) Beisatz: Hier: Sittenwidrig. (T3)
- 9 ObA 103/04v
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 ObA 103/04v
Vgl auch; nur T2
Schlagworte
SW: Angestellte, Treuepflicht, Ende, Arbeitsverhältnis, Beschränkung,
Erwerbstätigkeit, Zulässigkeit, Unzulässigkeit,
Einzelfallbetrachtung, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot,
Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029925
Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0040OB00102_7300000_003