Rechtssatz RS0029929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029929
Geschäftszahl
2Ob60/56; 2Ob59/56; 3Ob531/84
Entscheidungsdatum
27.06.1984
Rechtssatz
Ansprüche eines Geschädigten, die den Umfang nach § 1 RHG überschreiten, können nur dann durchdringen, wenn ein Verschulden des Inhabers des gefährlichen Betriebes oder seiner Gehilfen vorliegt. Dieses Verschulden muß aber zwangsläufig in etwas anderem als in der typischen Betriebsgefahr gelegen sein und kann daher niemals darin erblickt werden, daß der Betrieb trotz seiner typischen Gefährlichkeit nicht stillgelegt wurde.Ansprüche eines Geschädigten, die den Umfang nach Paragraph eins, RHG überschreiten, können nur dann durchdringen, wenn ein Verschulden des Inhabers des gefährlichen Betriebes oder seiner Gehilfen vorliegt. Dieses Verschulden muß aber zwangsläufig in etwas anderem als in der typischen Betriebsgefahr gelegen sein und kann daher niemals darin erblickt werden, daß der Betrieb trotz seiner typischen Gefährlichkeit nicht stillgelegt wurde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 59/56
Entscheidungstext OGH 29.02.1956 2 Ob 59/56
Veröff: JBl 1956,407 mit Glosse von Schwind = ZVR 1956/104 S 141
- 2 Ob 60/56
Entscheidungstext OGH 29.02.1956 2 Ob 60/56
Veröff: SZ 29/15
- 3 Ob 531/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 531/84
nur: Ansprüche eines Geschädigten, die den Umfang nach § 1 RHG überschreiten, können nur dann durchdringen, wenn ein Verschulden des Inhabers des gefährlichen Betriebes oder seiner Gehilfen vorliegt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029929
Dokumentnummer
JJR_19560229_OGH0002_0020OB00060_5600000_001