Rechtssatz RS0029962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029962
Geschäftszahl
9Ob349/89 (9Ob350/89)
Entscheidungsdatum
20.12.1989
Rechtssatz
Auf den Betrag des dem Arbeitgeber durch einen Vertragsbruch des Arbeitnehmers entstandenen Schadens kann bei Mäßigung der Konventionalstrafe nur dann Bedacht genommen werden, wenn eine Behauptung des Arbeitgebers vorliegt, daß überhaupt ein konkreter Schaden eingetreten ist. (§ 48 ASGG)Auf den Betrag des dem Arbeitgeber durch einen Vertragsbruch des Arbeitnehmers entstandenen Schadens kann bei Mäßigung der Konventionalstrafe nur dann Bedacht genommen werden, wenn eine Behauptung des Arbeitgebers vorliegt, daß überhaupt ein konkreter Schaden eingetreten ist. (Paragraph 48, ASGG)
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel,
Wettbewerbsverbot, Vertragsstrafe, Vereinbarung, Verletzung, Verstoß,
Grenzen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029962
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_0090OB00349_8900000_001