Rechtssatz RS0029969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029969
Entscheidungsdatum
27.09.1977
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 36 AngG über die Beschränkung der Wirksamkeit von Konkurrenzklauseln trifft nur solche, die in einem Dienstvertrag enthalten sind. Die Zulässigkeit und Gültigkeit einer Klausel in einem Gesellschaftvertrag ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.Die Bestimmungen des Paragraph 36, AngG über die Beschränkung der Wirksamkeit von Konkurrenzklauseln trifft nur solche, die in einem Dienstvertrag enthalten sind. Die Zulässigkeit und Gültigkeit einer Klausel in einem Gesellschaftvertrag ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Erwerbstätigkeit, Arbeitsvertrag, Vertrag,
Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftervertrag, Vereinbarung,
Treuepflicht, Sittenwidrigkeit, gute Sitten, Konkurrenzverbot,
Wettbewerbsverbot, Kommanditist, Kommanditgesellschaft, KG
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029969
Dokumentnummer
JJR_19770927_OGH0002_0040OB00387_7700000_001