Rechtssatz RS0029972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029972
Entscheidungsdatum
24.10.1978
Rechtssatz
Ein Angestellter hat Anspruch auf ein Dienstzeugnis, in welchem die Art der Dienstleistung anzugeben ist, ohne daß es darauf ankommt, daß der Angestellte auch tatsächlich die dieser Leistung entsprechende Bezahlung erhalten hat.
Schlagworte
SW: Arbeitszeugnis, Arbeitsleistung, Zeugnis, Entgelt, Lohn, Gehalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029972
Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00087_7800000_002