Rechtssatz RS0029976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029976
Entscheidungsdatum
31.08.1994
Rechtssatz
Die konkrete Möglichkeit eines "Umsteigens" in eine andere Sparte des erlernten und schon bisher ausgeübten Berufes (hier Feinmechaniker mit Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Reproprogrammes mit Möglichkeit einer Stelle als Büromaschinenmechaniker und Nähmaschinenmechanikers) schließt eine unbillige Erschwerung im Sinne § 36 AngG aus.Die konkrete Möglichkeit eines "Umsteigens" in eine andere Sparte des erlernten und schon bisher ausgeübten Berufes (hier Feinmechaniker mit Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Reproprogrammes mit Möglichkeit einer Stelle als Büromaschinenmechaniker und Nähmaschinenmechanikers) schließt eine unbillige Erschwerung im Sinne Paragraph 36, AngG aus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 111/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 4 Ob 111/76
Veröff: ZAS 1978/15 S 100 (H Böhm)
- 8 ObA 235/94
Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 235/94
Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
Schlagworte
SW: Angestellte, Wechsel, Branche, Geschäftszweig, Beschränkung,
Erwerbstätigkeit, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot,
Wettbewerbsverbot, Treuepflicht, Vereinbarung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029976
Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0040OB00111_7600000_004