Rechtssatz RS0029987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029987
Entscheidungsdatum
20.05.1987
Rechtssatz
Auch bei scharfer Konkurrenz ist die Wirksamkeit einer ab 1. März für ein Jahr vereinbarten Konkurrenzklausel noch für die Zeit ab 11. Oktober jedenfalls zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer, der für Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig war, zunächst eine Beschäftigung in einem branchenfremden Unternehmen angenommen hatte, nach Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31. Juli bis 10. Oktober arbeitslos war, sich um Beschäftigung in branchenfremden Unternehmen sowie auf Grund eines Inserates auch in der früheren Verwendung bei der Klägerin vergeblich bemüht hatte, am 11. Oktober einen Posten bei einem Konkurrenzunternehmen der Klägerin antrat.
Schlagworte
SW: Angestellte, Interessensabwägung, unbillige Erschwerung,
Unwirksamkeit, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzverbot,
Wettbewerbsverbot, Vereinbarung, Verstoß, Verletzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029987
Dokumentnummer
JJR_19870520_OGH0002_009OBA00021_8700000_001