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Rechtssatz RS0029987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029987

Geschäftszahl

9ObA21/87

Entscheidungsdatum

20.05.1987

Norm

AngG §36 Abs2 V

Rechtssatz

Auch bei scharfer Konkurrenz ist die Wirksamkeit einer ab 1. März für ein Jahr vereinbarten Konkurrenzklausel noch für die Zeit ab 11. Oktober jedenfalls zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer, der für Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig war, zunächst eine Beschäftigung in einem branchenfremden Unternehmen angenommen hatte, nach Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31. Juli bis 10. Oktober arbeitslos war, sich um Beschäftigung in branchenfremden Unternehmen sowie auf Grund eines Inserates auch in der früheren Verwendung bei der Klägerin vergeblich bemüht hatte, am 11. Oktober einen Posten bei einem Konkurrenzunternehmen der Klägerin antrat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 21/87
    Entscheidungstext OGH 20.05.1987 9 ObA 21/87
    Veröff: Arb 10670

Schlagworte

SW: Angestellte, Interessensabwägung, unbillige Erschwerung, Unwirksamkeit, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Vereinbarung, Verstoß, Verletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029987

Dokumentnummer

JJR_19870520_OGH0002_009OBA00021_8700000_001