Rechtssatz RS0029989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029989
Entscheidungsdatum
28.04.1999
Rechtssatz
Ein Herabstürzen zufolge Witterungseinflüssen schließt die Anwendung des § 1319 ABGB nicht aus. Eine gegenteilige Beurteilung ist nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen gerechtfertigt.Ein Herabstürzen zufolge Witterungseinflüssen schließt die Anwendung des Paragraph 1319, ABGB nicht aus. Eine gegenteilige Beurteilung ist nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029989
Dokumentnummer
JJR_19881210_OGH0002_0080OB00523_8800000_001