Rechtssatz RS0029990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029990
Geschäftszahl
2Ob24/81; 7Ob128/00z
Entscheidungsdatum
12.07.2000
Rechtssatz
Der Straßenhalter hat auch dann für einen ordnungsgemäßen, die gefahrlose Benützung zulassenden Zustand der Straße zu sorgen, wenn er Fahrbahnarbeiten durchführt, die Straße aber während deren Durchführung für den Verkehr weiterhin offen hält (hier: ungesicherter Kanaldeckel).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 24/81
Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 24/81
Veröff: ZVR 1983/315 S 347
- 7 Ob 128/00z
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 128/00z
nur: Der Straßenhalter hat auch dann für einen ordnungsgemäßen, die gefahrlose Benützung zulassenden Zustand der Straße zu sorgen, wenn er Fahrbahnarbeiten durchführt, die Straße aber während deren Durchführung für den Verkehr weiterhin offen hält. (T1) Beisatz: Der Halter einer Straße ist verpflichtet, durch entsprechende organisierte Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass auf der freigegebenen Verkehrsfläche die volle Befahrbarkeit gesichert ist und auch der rollende Verkehr auf die Mängel der Fahrbahn hingewiesen wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029990
Dokumentnummer
JJR_19820921_OGH0002_0020OB00024_8100000_001