Rechtssatz RS0029993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029993
Geschäftszahl
8Ob101/81; 4Ob211/11z
Entscheidungsdatum
28.02.2012
Rechtssatz
Die Erkennbarkeit der gefährlichen Verhältnisse am bzw neben dem Straßenrand richtet sich danach, welchen optischen Eindruck die Fahrzeuglenker bei ihrer Fahrt bei gebotener Aufmerksamkeit haben konnten und nicht danach, ob bei eingehender Untersuchung - wozu ein Verkehrsteilnehmer in einem solchen Fall nicht verhalten sein kann - die wirklichen Verhältnisse zu erkennen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029993
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19810604_OGH0002_0080OB00101_8100000_001