Rechtssatz RS0029996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029996
Geschäftszahl
2Ob804/50; 7Ob203/68; 7Ob220/74; 7Ob103/75; 8Ob585/90
Entscheidungsdatum
28.06.1990
Rechtssatz
Der Eigentümer eines Bauwerkes ist von der Haftung nach § 1319 ABGB nicht dadurch befreit, daß er einen Baumeister mit der Abtragung aller einsturzgefährdenden Teile beauftragt hat, wenn dieser eine Mauer, deren Einsturzgefährdung für Laien erkennbar war, nicht abgetragen hat.Der Eigentümer eines Bauwerkes ist von der Haftung nach Paragraph 1319, ABGB nicht dadurch befreit, daß er einen Baumeister mit der Abtragung aller einsturzgefährdenden Teile beauftragt hat, wenn dieser eine Mauer, deren Einsturzgefährdung für Laien erkennbar war, nicht abgetragen hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 804/50
Entscheidungstext OGH 18.01.1951 2 Ob 804/50
- 7 Ob 203/68
Entscheidungstext OGH 23.10.1968 7 Ob 203/68
Ähnlich; Beisatz: Der Bauherr braucht zwar im allgemeinen einen befugten und geeigneten Bauführer nicht zu überwachen; das gilt dann nicht, wenn er weiß oder wissen muß, daß der Baumeister nicht alle notwendigen Vorsichten beobachtet. (T1)
- 7 Ob 220/74
Entscheidungstext OGH 21.11.1974 7 Ob 220/74
Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: JBl 1975,544
- 7 Ob 103/75
Entscheidungstext OGH 05.06.1975 7 Ob 103/75
Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: MietSlg 27221
- 8 Ob 585/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 585/90
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Reinigungspflicht des Hauseigentümers. (T2) Veröff: ImmZ 1990,475
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0029996
Dokumentnummer
JJR_19510118_OGH0002_0020OB00804_5000000_001