Rechtssatz RS0030015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030015
Entscheidungsdatum
10.03.1988
Rechtssatz
Auch der Umstand, daß die Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 Abs 2 StVO für die Entfernung von Schneebildungen und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu sorgen haben, kann den Besitzer eines an einem solchen Gebäude befestigten Werkes, das durch eine nicht außergewöhnliche Dachlawine herabstürzt, grundsätzlich nicht von seiner Haftung nach § 1319 ABGB befreien.Auch der Umstand, daß die Liegenschaftseigentümer gemäß Paragraph 93, Absatz 2, StVO für die Entfernung von Schneebildungen und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu sorgen haben, kann den Besitzer eines an einem solchen Gebäude befestigten Werkes, das durch eine nicht außergewöhnliche Dachlawine herabstürzt, grundsätzlich nicht von seiner Haftung nach Paragraph 1319, ABGB befreien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030015
Dokumentnummer
JJR_19880310_OGH0002_0080OB00523_8800000_002