Rechtssatz RS0030019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030019
Entscheidungsdatum
10.03.1987
Rechtssatz
Ein bestimmungswidriger, mit Gewalteinwirkung verbundener Gebrauch, welcher zur Beschädigung des Werkes selbst und erst durch diese Beschädigung unmittelbar zum Schadenseintritt führt, begründet keine Haftung nach § 1319 ABGB.Ein bestimmungswidriger, mit Gewalteinwirkung verbundener Gebrauch, welcher zur Beschädigung des Werkes selbst und erst durch diese Beschädigung unmittelbar zum Schadenseintritt führt, begründet keine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030019
Dokumentnummer
JJR_19870310_OGH0002_0020OB00571_8600000_002