Rechtssatz RS0030028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030028
Entscheidungsdatum
27.01.1983
Rechtssatz
Mit dem vom Gesetzgeber in Anlehnung an die §§ 970 ABGB, 431 HGB und § 5 EVO gebrauchten Begriff "Leute" sind nicht nur Dienstnehmer im engeren oder weiteren Sinn gemeint; es muß nur auch ein gewisses Naheverhältnis zum Wegehalter bestehen, das es diesem ermöglicht, seinen "Leuten" gegenüber im Einzelfall konkrete Anordnungen im Rahmen seiner Verpflichtung durchzusetzen.Mit dem vom Gesetzgeber in Anlehnung an die Paragraphen 970, ABGB, 431 HGB und Paragraph 5, EVO gebrauchten Begriff "Leute" sind nicht nur Dienstnehmer im engeren oder weiteren Sinn gemeint; es muß nur auch ein gewisses Naheverhältnis zum Wegehalter bestehen, das es diesem ermöglicht, seinen "Leuten" gegenüber im Einzelfall konkrete Anordnungen im Rahmen seiner Verpflichtung durchzusetzen.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030028
Dokumentnummer
JJR_19830127_OGH0002_0080OB00102_8200000_001