Rechtssatz RS0030038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030038
Geschäftszahl
2Ob128/82; 2Ob153/83
Entscheidungsdatum
13.09.1983
Rechtssatz
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung von dreißig km/h ist für jeden Kraftfahrer ein ausreichender allgemeiner Hinweis auf die besonderen Gefahren der Straße und demgemäß auch auf die Notwendigkeit der Anwendung besonderer Vorsicht; der Straßenhalter hat somit seiner sich aus § 1319 a ABGB ergebenden Warnpflicht entsprochen (Hier: bei Vorliegen von zweihundert Meter langen acht Zentimeter tiefen Eisrillen).Eine Geschwindigkeitsbegrenzung von dreißig km/h ist für jeden Kraftfahrer ein ausreichender allgemeiner Hinweis auf die besonderen Gefahren der Straße und demgemäß auch auf die Notwendigkeit der Anwendung besonderer Vorsicht; der Straßenhalter hat somit seiner sich aus Paragraph 1319, a ABGB ergebenden Warnpflicht entsprochen (Hier: bei Vorliegen von zweihundert Meter langen acht Zentimeter tiefen Eisrillen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030038
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0020OB00128_8200000_001