Rechtssatz RS0030055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030055
Entscheidungsdatum
14.04.1976
Rechtssatz
Zu den vom Stierführer zu erwartenden Vorkehrungen gehört es vor allem, den am Nasenring befestigten Strick höchstens in einer Entfernung von dreißig Zentimeter zu halten, wodurch weitgehend gewährleistet ist, daß ein Stier, wenn er ausbricht, rasch wieder gebändigt werden kann. Wird diese Vorkehrung nicht getroffen, so trifft den Stierführer ein Verschulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030055
Dokumentnummer
JJR_19760414_OGH0002_0010OB00573_7600000_006