Rechtssatz RS0030074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030074
Entscheidungsdatum
28.04.1977
Rechtssatz
Muß ein Gastwirt infolge der Abrichtung seiner Hunde damit rechnen, daß sie gegen ihnen fremde Personen in gefährlicher Weise aggressiv werden, führt andererseits der Betrieb eines Gasthauses geradezu zwangsläufig zum Zutritt eines unbeschränkten Kreises fremder Personen, so besteht die Verpflichtung, die Hunde an einer Stelle zu halten, zu der seinen den Hunden fremden Gästen der Zutritt nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0030074
Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0060OB00604_7700000_001