Rechtssatz RS0030078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030078
Entscheidungsdatum
24.10.1985
Rechtssatz
Das Ausmaß der Obsorgepflicht des Wegehalters gegenüber einer Person, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Wegehalter den Weg benützt, kann nicht geringer sein als jenes, das sich auf Grund der Vorschrift des § 1319 a ABGB gegenüber Personen ergibt, die den Weg ohne solche vertragliche Vereinbarung benützen.Das Ausmaß der Obsorgepflicht des Wegehalters gegenüber einer Person, die auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Wegehalter den Weg benützt, kann nicht geringer sein als jenes, das sich auf Grund der Vorschrift des Paragraph 1319, a ABGB gegenüber Personen ergibt, die den Weg ohne solche vertragliche Vereinbarung benützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030078
Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0080OB00030_8500000_001