Rechtssatz RS0030095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030095
Entscheidungsdatum
18.10.1983
Rechtssatz
Eine besondere Pflicht des Wegehalters zu Vorkehrungen gegenüber auftretendem Glatteis besteht, wenn das Ortsgebiet zur Fußgängerzone erklärt war und der Halter damit rechnen mußte, daß der Weg zwangsläufig häufig von Wintersportlern mit Langlaufschuhen begangen werden würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030095
Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00572_8300000_001