Rechtssatz
Eine Vereinbarung zwischen mehreren Miteigentümern eines Hauses, die einem von ihnen erlaubt, weiter einen Hund zu halten, bindet nach Treu und Glauben nur unter der Voraussetzung, daß der Hundehalter für die nach den Umständen des Falles (Rasse, Charakter und bisheriges Verhalten des Hundes, Zweck seiner Haltung und dergleichen) nötige und zumutbare Verwahrung oder Beaufsichtigung sorgt. Die Kriterien hiefür sind die gleichen wie bei der Verpflichtung zum Schadenersatz nach § 1320 ABGB, doch trifft hier - anders als nach § 1320 ABGB nicht den Hundehalter, sondern den Kläger, der die Entfernung des Hundes und die Unterlassung der Hundehaltung begehrt, die Beweislast.Eine Vereinbarung zwischen mehreren Miteigentümern eines Hauses, die einem von ihnen erlaubt, weiter einen Hund zu halten, bindet nach Treu und Glauben nur unter der Voraussetzung, daß der Hundehalter für die nach den Umständen des Falles (Rasse, Charakter und bisheriges Verhalten des Hundes, Zweck seiner Haltung und dergleichen) nötige und zumutbare Verwahrung oder Beaufsichtigung sorgt. Die Kriterien hiefür sind die gleichen wie bei der Verpflichtung zum Schadenersatz nach Paragraph 1320, ABGB, doch trifft hier - anders als nach Paragraph 1320, ABGB nicht den Hundehalter, sondern den Kläger, der die Entfernung des Hundes und die Unterlassung der Hundehaltung begehrt, die Beweislast.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0030170
Dokumentnummer
JJR_19581210_OGH0002_0060OB00296_5800000_001