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Rechtssatz RS0030214

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030214

Geschäftszahl

8Ob49/85; 2Ob34/89

Entscheidungsdatum

30.08.1989

Rechtssatz

Gewiß spielt auch bei diesen umfänglich genau bestimmten Verpflichtungen des Anrainers die Zumutbarkeit eine gewisse Rolle. Unbedingt zu verlangen ist aber vom Anrainer, daß er entweder seine Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO im Sinne des Absatz 5, dieser Gesetzesstelle durch Rechtsgeschäft einem geeigneten Dritten überträgt oder aber sich selbst in die Lage versetzt, diese Verpflichtungen gehörig wahrzunehmen; der Liegenschaftseigentümer kann schon auf Grund des Umstandes, daß er nur einen kleinen überschaubaren Bereich zu betreuen hat, zu dem er in der Regel in einem räumlichen Naheverhältnis steht, viel eher die im Paragraph 93, Absatz eins, StVO genannten Maßnahmen treffen als der Wegehalter, der in der Regel sehr ausgedehnte Wegflächen in verkehrssicherem Zustand zu erhalten hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 49/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 49/85
    Veröff: ZVR 1987/8 S 12 = SZ 58/15
  • 2 Ob 34/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 34/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030214

Dokumentnummer

JJR_19851024_OGH0002_0080OB00049_8500000_001