Rechtssatz RS0030214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030214
Entscheidungsdatum
30.08.1989
Rechtssatz
Gewiß spielt auch bei diesen umfänglich genau bestimmten Verpflichtungen des Anrainers die Zumutbarkeit eine gewisse Rolle. Unbedingt zu verlangen ist aber vom Anrainer, daß er entweder seine Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO im Sinne des Abs 5 dieser Gesetzesstelle durch Rechtsgeschäft einem geeigneten Dritten überträgt oder aber sich selbst in die Lage versetzt, diese Verpflichtungen gehörig wahrzunehmen; der Liegenschaftseigentümer kann schon auf Grund des Umstandes, daß er nur einen kleinen überschaubaren Bereich zu betreuen hat, zu dem er in der Regel in einem räumlichen Naheverhältnis steht, viel eher die im § 93 Abs 1 StVO genannten Maßnahmen treffen als der Wegehalter, der in der Regel sehr ausgedehnte Wegflächen in verkehrssicherem Zustand zu erhalten hat.Gewiß spielt auch bei diesen umfänglich genau bestimmten Verpflichtungen des Anrainers die Zumutbarkeit eine gewisse Rolle. Unbedingt zu verlangen ist aber vom Anrainer, daß er entweder seine Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO im Sinne des Absatz 5, dieser Gesetzesstelle durch Rechtsgeschäft einem geeigneten Dritten überträgt oder aber sich selbst in die Lage versetzt, diese Verpflichtungen gehörig wahrzunehmen; der Liegenschaftseigentümer kann schon auf Grund des Umstandes, daß er nur einen kleinen überschaubaren Bereich zu betreuen hat, zu dem er in der Regel in einem räumlichen Naheverhältnis steht, viel eher die im Paragraph 93, Absatz eins, StVO genannten Maßnahmen treffen als der Wegehalter, der in der Regel sehr ausgedehnte Wegflächen in verkehrssicherem Zustand zu erhalten hat.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 49/85
Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 49/85
Veröff: ZVR 1987/8 S 12 = SZ 58/15
- 2 Ob 34/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 34/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030214
Dokumentnummer
JJR_19851024_OGH0002_0080OB00049_8500000_001