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Rechtssatz RS0030224

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030224

Geschäftszahl

2Ob128/82

Entscheidungsdatum

13.07.1982

Rechtssatz

Von einem Kraftfahrzeuglenker muß nach ständiger Judikatur jedenfalls erwartet werden, daß er mit den Regeln der Fahrtechnik vertraut ist, die mit dem Fahren auf eisiger Fahrbahn verbundenen Gefahren kennt und sein Verhalten danach einrichtet. Der Straßenhalter darf sich daher im Rahmen der ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen darauf verlassen, daß der Kraftfahrer eine von der mit dreißig km/h festgesetzten Höchstgeschwindigkeit ausgehende zusätzliche Anpassung der Fahrweise an die jeweiligen Fahrbahnverhältnisse vornimmt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 128/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 128/82
    Veröff: ZVR 1983/14 S 21

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030224

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0020OB00128_8200000_003