Rechtssatz RS0030233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030233
Geschäftszahl
5Ob238/72; 4Ob206/16x
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Rechtssatz
Die Haftung nach § 1320 ABGB ist nur für solche Schäden gegeben, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. Das Verschulden des Haftenden muß sich nicht auf den Schaden selbst beziehen, es genügt, wenn die Veranlassung des schädigenden Verhaltens des Tieres verschuldet ist. Dies ist dann gegeben, wenn ein nicht entsprechend verwahrtes Pferd infolge seiner tierischen Eigenschaften Schaden anrichtet.Die Haftung nach Paragraph 1320, ABGB ist nur für solche Schäden gegeben, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. Das Verschulden des Haftenden muß sich nicht auf den Schaden selbst beziehen, es genügt, wenn die Veranlassung des schädigenden Verhaltens des Tieres verschuldet ist. Dies ist dann gegeben, wenn ein nicht entsprechend verwahrtes Pferd infolge seiner tierischen Eigenschaften Schaden anrichtet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 238/72
Entscheidungstext OGH 19.12.1972 5 Ob 238/72
- 4 Ob 206/16x
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 206/16x
Auch; Beisatz: Freilaufender Hund springt einen anderen Hund an, der von der Klägerin an der Leine geführt wird und diese umreißt. Haftung bejaht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030233
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19721219_OGH0002_0050OB00238_7200000_002