Rechtssatz RS0030237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030237
Entscheidungsdatum
04.11.1982
Rechtssatz
Es ist im Sinne des § 91 ABGB Sache von Ehegatten, ihre Haushaltsführung einvernehmlich zu gestalten. Wird daher in einem gemeinsamen ehelichen Haushalt im Einverständnis der Ehegatten ein Haustier als "Spielgefährte" der Kinder gehalten, so sind - im Hinblick auf das Postulat des § 91 ABGB beide Ehegatten als Mithalter des Tieres zu qualifizieren.Es ist im Sinne des Paragraph 91, ABGB Sache von Ehegatten, ihre Haushaltsführung einvernehmlich zu gestalten. Wird daher in einem gemeinsamen ehelichen Haushalt im Einverständnis der Ehegatten ein Haustier als "Spielgefährte" der Kinder gehalten, so sind - im Hinblick auf das Postulat des Paragraph 91, ABGB beide Ehegatten als Mithalter des Tieres zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030237
Dokumentnummer
JJR_19821104_OGH0002_0080OB00160_8200000_001